Einschulung

Terminbuchung ab 08.01.2024

Anmeldung

Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig, so besagt es das Brandenburgische Schulgesetz § 37.

Die Einschulungsfeier findet am Samstag vor dem ersten Schultag statt.

Die Anmeldung muss bis Ende Februar in der zuständigen Grundschule erfolgen.

Wir freuen uns beim Einschulungsgespräch unsere kleinen Lernanfänger persönlich kennenzulernen.

Anmeldeunterlagen:

  • Schulanmeldebogen ausgefüllt und von beiden Elternteilen unterschrieben
    (zu finden auf unserer Homepage – Elternbereich – Formulare)

  • aktuelle Teilnahmebestätigung an der Sprachstandsfeststellung
    (§3 Abs.1 SfF-V)
    (Erhalt durch Vorschule bzw. Kindertagesstätte)

  • Nachweis zweifacher Impfschutz gegen Masern (Vorlage Impfausweis)

  • Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes

  • Kopie der Sorgerechtserklärung (bei alleinigem Sorgerecht)

  • eine aktuelle Meldebescheinigung, wenn der Wunsch einer vorzeitigen Einschulung besteht oder Ihr Kind erst nach dem 01. Dezember nach Ludwigsfelde gezogen ist

Bevor Sie einen Termin vereinbaren, prüfen Sie bitte, ob Sie dem Einzugsgebiet der 2. Neuen Grundschule angehören.

Bitte buchen Sie Anfang Januar einen Termin für ein Gespräch zur Einschulungsanmeldung unter

Wählen Sie ganz unkompliziert online Ihren gewünschten Termin aus und geben Ihre E-Mail Adresse an.
Danach erhalten Sie von der 2. Neuen Grundschule eine Terminbestätigung.

Sprachstandsfeststellung

Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen.

Eltern sind verpflichtet, der Schule eine Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung vorzulegen.

Ausnahmen: Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit. Kinder, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden und Kinder, bei denen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Sprachförderung gemäß § 5 nicht durchgeführt werden kann, werden von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 1 befreit.

  • Zurückstellung

    Schulpflichtige Kinder können – auf Antrag der Eltern – durch die Schulleiterin oder den Schulleiter für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können (§ 51 Absatz 2 Brandenburgisches Schulgesetz können).
    Die Entscheidung erfolgt nach schulärztlicher Untersuchung und nach Beratung durch die Schule.

  • Schulen in freier Trägerschaft

    Wollen Sie, dass Ihr Kind an einer Schule in freier Trägerschaft eingeschult wird, müssen Sie es vorher an der zuständigen Grundschule in öffentlicher Trägerschaft anmelden und die örtlich zuständige Schule darüber informieren.

  • Vorzeitige Einschulung

    Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können – auf Antrag der Eltern – ebenfalls von der Schule aufgenommen werden.