Schulanmeldung
Terminbuchung ab 08.01.2024
Einschulungsanmeldung
Alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig, so besagt es das Brandenburgische Schulgesetz § 37. Die Einschulungsfeier findet am Samstag vor dem ersten Schultag statt.
Die Anmeldung muss in der Regel bis Ende Februar in der zuständigen Grundschule erfolgen. Zur Anmeldung muss das Kind persönlich in der Schule vorgestellt werden. Hat es zuvor am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung (in der Kita) teilgenommen, ist diese Bescheinigung bei Anmeldung in der Schule vorzulegen.
Bitte buchen Sie Anfang Januar einen Termin für ein Gespräch zur Einschulungsanmeldung unter

Wählen Sie Ihren gewünschten Termin online aus und geben Ihre E-Mail Adresse an. Danach erhalten Sie von der 2. Neuen Grundschule eine Terminbestätigung oder Terminablehnung.
Wollen Eltern, dass ihr Kind an eine Schule in freier Trägerschaft eingeschult wird, müssen sie es vorher an der zuständigen Grundschule in öffentlicher Trägerschaft anmelden und die örtlich zuständige Schule darüber informieren. Nach der Schulanmeldung erfolgt die schulärtzliche Untersuchung des Kindes. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleitung. In der Regel ist an allen Grundschulen das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf möglich.
Sprachstandsfeststellung
Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Ziel ist es:
- dass Kinder mit Sprachauffälligkeiten frühzeitig erkannt und gefördert werden, so dass
- die Schuleingangsbedingungen aller Kinder gut entwickelt sind und
- entsprechende Fördermaßnahmen auf schulischer Basis fortgesetzt werden können.
Eltern, deren Kinder sich am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung beteiligt haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung. Die Teilnahmebestätigung ist bei der Anmeldung in der zuständigen Grundschule vorzulegen. Stellt die Schule bei der Anmeldung fest, dass Kinder nicht an einer Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben und nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme befreit waren, fordert die Schule unverzüglich die Eltern auf, ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen Maßnahme nachzukommen. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule eine Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung vorzulegen.
Ausnahmen: Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit. Kinder, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden und Kinder, bei denen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Sprachförderung gemäß § 5 nicht durchgeführt werden kann, werden von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 1 befreit.
Ausnahmen: